Die Statuten der FDP Toggenburg
Originaltext (Stand April 2009)
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Zweck, Sitz Art. 1
Die Freisinnigdemokrakische Partei des Wahlkreises Toggenburg (Regionalpartei FDP Toggenburg) will die politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner des Wahlkreises Toggenburg wahren und bekennt sich zu den liberalen Grundsätzen der Freisinnigdemokratischen Partei der Schweiz und des Kantons St. Gallen. Sie bildet einen Verein gemäss Art. 60ff Zivilgesetzbuch. Der Sitz des Vereines ist am Wohnort des Regionalparteipräsidenten.
Tätigkeit Art. 2
Die Regionalpartei FDP Toggenburg übt die Tätigkeit nach Art. 1 Abs. 1 im Wahlkreis Toggenburg aus.
MITGLIEDSCHAFT
Voraussetzungen Art. 3
Mitglied kann jede Schweizerbürgerin/jeder Schweizerbürger oder jede Ausländerin / jeder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung werden, die / der sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt.
Beitritt Art. 4
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitritt zu einer Ortspartei im Wahlkreis, oder in begründeten Fällen durch Beitritt in die Regionalpartei Toggenburg. Die Aufnahme erfolgt durch die zuständige Instanz.
Ende der Mitgliedschaft Art. 5
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Austritt Art. 6
Der Austritt ist schriftlich zu erklären zuhanden der für die Aufnahme zuständigen Instanz.
Ausschluss Art. 7
Mitglieder, die gegen die Statuten oder gegen die Grundsätze der Partei verstossen oder die Partei anderweitig schädigen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die für die Aufnahme zuständige Instanz, wobei diese Aufgabe nicht delegiert werden darf. Der Ausschlussentscheid muss nicht begründet werden.
ORGANE DER REGIONALPARTEI
Organe Art. 8
Die Organe der Regionalpartei FDP Toggenburg sind:
- die Mitgliederversammlung
- die Parteileitung
- die Kontrollstelle
Die Amtsdauer von Parteileitung und Kontrollstelle beträgt vier Jahre. Sie beginnt in dem den Kantonsratswahlen folgenden Kalenderjahr. Wiederwahl ist möglich.
Ende der Zugehörigkeit zu einem Organ Art. 10
Die Zugehörigkeit zu einem Organ endet durch Tod, Rücktritt, Abberufung, Verlust der Mitgliedschaft, Ausschluss oder Ersatz.
Abberufung Art. 11
Die Mitgliederversammlung kann die von ihr gewählten Mitglieder der Parteileitung und der Kontrollstelle mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen. Vor der Abstimmung über den Abberufungsantrag hat das betroffene Mitglied ein Anhörungsrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung.
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Bedeutung Art. 12
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Regionalpartei FDP Toggenburg. Sie setzt sich aus den Mitgliedern der Regionalpartei zusammen und steht unter dem Vorsitz der Regionalparteipräsidentin / des Regionalparteipräsidenten, bei deren / dessen Verhinderung unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin/ des Vizepräsidenten.
Einberufung und Zusammentritt Art. 13
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Begehren:
- von drei Mitgliedern der Parteileitung
- einer Ortspartei
- der Kontrollstelle
- von einem Zehntel der eingeschriebenen Mitglieder der Regionalpartei der FDP Toggenburg.
Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich spätestens 10 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden. Über Geschäfte, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung. Ein Zehntel der anwesenden Mitglieder kann verlangen, dass ein Geschäft auf die Traktandenliste der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt wird.
Zuständigkeit Art. 15
Sie ist zuständig für:
- Nominierung von Kandidatinnen/Kandidaten für öffentliche Ämter im Wahlkreis, die der Volkswahl unterliegen.
- Wahlvorschläge zuhanden der Kantonalpartei
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Präsidentin/des Präsidenten, Abnahme von Jahresrechnung und Kontrollstellenbericht
- Entlastung der Parteileitung
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Vereinbarungen mit anderen politischen Parteien oder Gruppierungen auf Wahlkreisebene.
- Stellungnahme zu Abstimmungen und Wahlen auf kantonaler Ebene
- Stellungnahme oder Beschlussfassung zu den übrigen von der Parteileitung vorgelegten Geschäften
- Wahl der Regionalparteipräsidentin/des Regionalparteipräsidenten und der frei zu wählenden Mitglieder der Parteileitung
- Wahl der Kontrollstelle
- Abberufung der gewählten Mitglieder der Parteileitung und der Kontrollstelle (vgl. Art. 11)
- Festsetzen der Mitgliederbeiträge
- Anträge der Mitglieder
- Weitere nach Gesetz und Statuten zugewiesene Geschäfte
- Erlass und Revision der Statuten
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Massgebend ist das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, soweit die Statuten nicht ein Zweidrittelsmehr verlangen. Erreichen bei Wahlen die Kandidatinnen/die Kandidaten das absolute Mehr nicht, so gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für den die Vorsitzende/der Vorsitzende gestimmt hat.
PARTEILEITUNG
Bedeutung Art. 17
Die Parteileitung ist das geschäftsführende Organ der Regionalpartei FDP Toggenburg.
Zusammensetzung Art. 18
Die Parteileitung setzt sich wie folgt zusammen:
- der Regionalparteipräsidentin/dem Regionalparteipräsidenten
- den Präsidentinnen/Präsidenten der Ortsparteien im Wahlkreis (ex-officio) oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter
- eidgenössischen und kantonalen Parlamentariern aus dem Wahlkreis (ex-officio)
- nach Bedarf weitere 1 bis 7 durch die Mitgliederversammlung frei gewählte Mitglieder
Stimmrecht, Beschlussfassung Art. 19
Die Parteileitung beschliesst mit absolutem Mehr der anwesenden Mitglieder. Im übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 16 dieser Statuten.
Einberufung Art. 20
Die Parteileitung wird durch die Regionalparteipräsidentin/den Regionalparteipräsidenten schriftlich unter Angabe der Traktanden in der Regel spätestens 10 Tage vor der Sitzung einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal pro Jahr.
Zuständigkeit Art. 21
Der Parteileitung stehen folgende Befugnisse zu:
- Geschäftsführung und Vertretung der Regionalpartei im Allgemeinen
- Vorbereiten der Geschäfte der Mitgliederversammlung
- Koordination der Tätigkeit der Mitgliederversammlung
- Stellungnahme zu aktuellen Fragen im Namen der Regionalpartei FDP Toggenburg
- Weitere Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung zugeordnet sind
- Geschäfte, die ihr von der Mitgliederversammlung zugewiesen wurden
- Kontakt mit den übrigen Parteien im Wahlkreis
- Ausarbeitung von Wahlvorschlägen zuhanden der Kantonalpartei für öffentliche Ämter im Wahlkreis und im Kanton
KONTROLLSTELLE
Kontrollstelle Art. 22
Die Kontrollstelle umfasst die Kontrolle der gesamten Rechnungsführung der Regionalpartei FDP Toggenburg und erstattet hierüber der Mitgliederversammlung Bericht. Die Mitgliederversammlung wählt 3 Mitglieder als Kontrollstelle, wobei die Berichte zu zweien zu unterzeichnen sind.
FINANZEN DER REGIONALPARTEI
Finanzen Art. 23
Die zur Finanzierung der Partei notwendigen Mittel können beschafft werden durch:
- einen Mitgliederbeitrag von max. CHF 15 pro Ehepaar oder Einzelmitglied, welcher bei den Ortsparteien erhoben wird
- Mitgliederbeiträge von CHF 100 für die Einzelmitgliedschaft bzw. CHF 150 für die Familienmitgliedschaft in der Regionaartei Toggenburg. 30% dieses Beitrages gehen an die Ortspartei, in welcher das Mitglied Wohnsitz hat.
- Mandatar-Beiträge auf Stufe Wahlkreis
- Freiwillige Zuwendungen
- Sammlungen in Absprache mit den Ortsparteien
STATUTENREVISION UND AUFLÖSUNG
Statutenrevision Art. 24
Anträge auf Statutenrevision sind der Parteileitung schriftlich einzureichen. Die Statutenrevi-sion bedarf zwei Drittel der abgegebenen Stimmen Auflösung Art. 25 Die Regionalpartei wird aufgelöst, wenn zwei Drittel der anwesen den Mitglieder der Auflösung zustimmen. Die Akten werden dem Sekretariat der Kantonalpartei übergeben.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Ergänzende Bestimmungen Art. 26
Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Statuten der Kantonalpartei.
Mosnang, April 2006




